in unserer ambulanten Krankenpflegestation übernehmen Leistungen aus:
Die Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen wie z.B. Injektionen, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, den Verbandswechsel und einiges mehr. Für die Durchführung dieser Maßnahmen muss der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen. Diese wird dem Pflegedienst bei der Krankenkasse eingereicht. Nur wenn die Krankenkasse die eingereichte Verordnung genehmigt hat, werden die Kosten für die erbrachte Leistung übernommen. 10 Prozent der Behandlungskosten müssen nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz in jedem Fall selbst getragen werden. Zuzahlungen für die häusliche Krankenpflege fallen für die ersten 28 Tage der Leistungsinanspruchnahme an.
Als Basisversorgung deckt die Pflegeversicherung einen großen Teil der notwendig gewordenen Hilfen ab. Durch die unterschiedlichen Leistungsarten sollen die individuellen Bedürfnisse, Wünsche und Lebenssituationen des pflegebedürftigen Menschen berücksichtigt werden. Bei der Antragstellung muss bereits angegeben werden, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination dieser Leistungen ausgewählt wird. Jeweils für die Dauer von sechs Monaten ist die pflegebedürftige Person an die getroffene Kombinationswahl gebunden. Für den Fall einer drastischen Verschlechterung des Allgemeinzustandes ist es auch früher möglich, eine notwendige Umstellung zu veranlassen. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für ambulante Pflegesachleistungen können diese von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst, die mit der Pflegkasse einen Vertrag abgeschlossen haben, Hilfe in Anspruch nehmen.
Zu den Leistungen unseres professionellen Pflegedienstes gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Kombinationsleistung
Ambulante Pflegesachleistung und Pflegegeld in Kombination. Dabei unterstützt der Pflegedienst die Pflegeperson in der häusliche Pflege.
Pflegegeld für die häusliche Pflege,
kann erst ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Der Pflegebedürftige muss mit dem entsprechenden Pflegegeld die erforderliche körperbezogene Pflege, Betreuung und Hilfe
in der Haushaltsführung in geeigneter Weise sicher stellen.
Achtung Pflicht bei Pflegegeldbezieher! siehe Beratungseinstatz §37 SGB XI
Weitere Information zu den einzelnen Preisen entnehmen Sie bitte nachfolgendem Kostenvoranschlag Zum öffnen einfach hier klicken um zu der Seite verbunden zu werden!
Weitere Leistungen in der häuslichen Pflege:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt ab dem Pflegegrad 1. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen und ist zur Entlastung der pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Dazu gehört unter anderem Betreuungsleistungen und Hilfen in der Haushaltsführung.
-durch nahe Angehörige 1,5 fach des Pflegegeldes
-durch sonstige Personen 1612 Euro im Kalenderjahr
die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn Ihre Angehörigen kurzzeitig verhindert oder wegen Urlaub und Krankheit oder aus anderen Gründen vorrübergehend an der Pflege gehindert sind. übernimmt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 bis 5 die Kosten auf Antrag, jedoch für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.Voraussetzung dafür ist das die Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt hat.
Der Wohngruppenzuschlag Pflegegrad 1 bis 5 beträgt maximal 214 Euro es darf keine Versorgungsform der vollstationäre Pflege sein.
Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, ermöglicht im Einzelfall die häusliche Pflege,eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Ziel solcher Maßnahmen ist es, ein möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen. Pflegegrad 1-5 maximaler Zuschuss je Maßnahme 4000 Euro
Pflegegrad 1-5 maximale Leistungen pro Monat 40Euro Die Kosten der Verbrauchsprodukte werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.
Technische Pflegehilfsmittel werden leihweise überlassen. Typische technische Hilfsmittel sind Notrufsysetme, Pflegebetten und Aufrichtehilfen oder Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Die Pflegekassen prüfen die Notwendigkeit der Anschaffung.
Der Hausnotruf funktioniert über ein Telefon-Zusatzgerät, das den Hilferuf an eine Notrufzentrale weiterleitet. Was passiert, wenn der Hausnotruf ausgelöst wird? Durch Knopfdruck wird sofort eine Sprechverbindung mit der Hausnotrufzentrale hergestellt. Diese ist 24 h erreichbar und mit Fachpersonal besetzt. Auf dem Bildschirm der Zentrale erscheint die Karteikarte des Auslösers (z.B. Lebenssituation, Gesundheitsgeschichte, Gewohnheiten...). Falls notwenig, bleibt der Funkkontakt mit der Zentrale solange bestehen, bis die Hilfe in der Wohnung eingetroffen ist. Wer wird verständigt? In der Hausnotrufzentrale sind die Telefonnummern der Angehörigen und Nachbarn sowie der Caritas-Sozialstation gespeichert. In Notfällen informiert die Hausnotrufzentrale sofort den Notarzt oder einen Rettungswagen. Welche technischen Vorraussetzungen werden benötigt? Für das System sind zwei Geräte notwendig. Beide sind einfach zu bedienen. Das Hausnotruf-Gerät gibt es als Zusatz zum Telefon. Den sogenannten "Handsender" gibt es in Form einer Uhr oder eines Medaillons. Die Technik hat eine automatische Batterieüberwachung, ist wasserdicht, stoßfest und damit immer funktionstüchtig. Das System funktioniert auch dann, wenn das Telefon nicht erreichbar ist oder der Hörer nicht abgenommen werden kann. Benötigt wird ein Telefon- und ein Stromanschluss. Der Anbieter übernimmt die Installation der Geräte und überprüft regelmäßig die Funktionsfähigkeit.
Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung auch Unterstützun. ,Eine Pflegeperon im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine/n Pflegebedürftige/n nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
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